Wenn die Aufsichtsbehörde, die Berufsgenossenschaft oder der Versicherer Nachweise verlangt und Ihre Arbeitsschutz-Dokumentation Lücken hat: Wir bringen Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Prüfnachweise und Kataster kurzfristig auf Stand – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Brandschutz und Prüftechnik aus einer Hand.
Wir werden aktiv, wenn Druck von aussen entsteht, der Ihre eigenen Kapazitäten übersteigt und eine schnelle, prüfsichere Antwort verlangt.
Das Amt für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsicht hat einen Termin angekündigt, eine Frist gesetzt oder Mängel festgestellt. Sie müssen Dokumentationen vorlegen und Mängel abstellen.
Die Berufsgenossenschaft kommt zur Besichtigung, hat einen Mängelbescheid erlassen oder untersucht nach einem Unfall. Bei Versäumnissen drohen Regressansprüche nach § 110 SGB VII.
Der Sach- oder Betriebshaftpflichtversicherer verlangt kurzfristig einen qualifizierten Nachweis und droht andernfalls mit Prämienerhöhung, Deckungsausschluss oder Kündigung.
Eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 oder BetrSichV ist überfällig, eine Maschinen- oder CE-Abnahme steht an, der bisherige Prüfdienstleister ist ausgefallen.
Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Brandschutzbeauftragter fällt aus. Die Pflichten nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 laufen unvermindert weiter.
Ein Unfall ist geschehen, die Meldepflicht nach § 193 SGB VII läuft, die BG stellt Folgefragen, die interne Organisation ist mit der Dokumentation überfordert.
Eine Besichtigung durch Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft folgt einem festen Prüfraster. Fehlt einer dieser Nachweise oder ist er veraltet, entsteht sofort Handlungsdruck. Wir erstellen, aktualisieren und vervollständigen die betroffenen Dokumente prüfsicher.
Beurteilung sämtlicher Arbeitsbedingungen einschliesslich physischer und psychischer Belastung, mit festgelegten Massnahmen, Wirksamkeitskontrolle und Fortschreibung. Der erste und wichtigste Prüfpunkt jeder Besichtigung – tätigkeits-, arbeitsmittel-, gefahrstoff- und arbeitsstättenbezogen.
§ 5, § 6 ArbSchG · § 3 ArbStättV · § 3 BetrSichV · § 6 GefStoffV · § 4 BioStoffV · § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG (psychische Belastung)Arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Unterweisung bei Einstellung, bei Veränderungen und mindestens jährlich – dokumentiert mit Datum, Inhalt und Unterschrift. Ohne lückenlosen Nachweis gilt die Unterweisungspflicht als nicht erfüllt.
§ 12 ArbSchG · § 4 DGUV Vorschrift 1 · § 14 GefStoffV · § 12 BetrSichV · § 29 JArbSchGVerbindliche Anweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln, in verständlicher Form und Sprache der Beschäftigten – Grundlage jeder Unterweisung. Nicht zu verwechseln mit der Betriebsanleitung des Herstellers.
§ 14 GefStoffV i. V. m. TRGS 555 · § 12 BetrSichV · § 14 BioStoffVErmittlung von Prüfart, -umfang und -fristen aus der Gefährdungsbeurteilung, Prüfung durch die zur Prüfung befähigte Person, dokumentierte Prüfnachweise – von der Leiter über ortsveränderliche Betriebsmittel bis zur ortsfesten Anlage.
§ 14 BetrSichV · TRBS 1201 · TRBS 1203 (befähigte Person) · DGUV Vorschrift 3 / 4Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrend, bei bestimmten Anlagen (Druck, Aufzüge, Ex-Bereiche) durch eine zugelassene Überwachungsstelle, teils mit Erlaubnisvorbehalt. Ein häufig übersehener, haftungskritischer Bereich.
§§ 15, 16, 18 BetrSichV · Anhang 2 & 3 BetrSichV · TRBS 1201 Teil 2/3Vollständiges Verzeichnis aller Gefahrstoffe mit Einstufung, gefährlichen Eigenschaften, Mengenbereichen und betroffenen Arbeitsbereichen, Zugriff auf aktuelle Sicherheitsdatenblätter und dokumentierte Substitutionsprüfung.
§ 6 Abs. 12 GefStoffV · Sicherheitsdatenblatt Art. 31 REACH-VO (EG) 1907/2006 · TRGS 400 / 510 / 600Systematische Erfassung aller prüfpflichtigen Arbeitsmittel, Anlagen und Einrichtungen mit Prüffristen, Prüfumfang, verantwortlicher befähigter Person und Nachweisführung – die organisatorische Grundlage, an der die Prüfpflichten überhaupt erst nachweisbar werden.
§ 3 BetrSichV · TRBS 1111 · TRBS 1201Schriftliche Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Brandschutzhelfern und Ersthelfern sowie die wirksame schriftliche Übertragung von Unternehmerpflichten.
§§ 2, 5 ASiG · DGUV Vorschrift 2 · § 22 SGB VII · § 13 ArbSchG · § 13 DGUV Vorschrift 1Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach Anlass, Führung der Vorsorgekartei und arbeitsmedizinische Beratung – organisiert über fachlich geeignete Kooperationsärzte.
ArbMedVV (Anhang Teile 1–4) · § 3 ArbMedVV (Vorsorgekartei) · § 6 ArbMedVVFlucht- und Rettungsplan, Sicherheitskennzeichnung, Brandschutzordnung, ausgebildete Brandschutzhelfer und Ersthelfer in ausreichender Zahl, Prüfung von RWA- und Feststellanlagen.
ASR A2.3 · ASR A1.3 · DIN 14096 · § 10 ArbSchG · DGUV Information 205-023 · §§ 24 ff. DGUV Vorschrift 1Andere Akut-Dienstleister decken typischerweise nur eine Fachdisziplin ab. Wir bündeln bei komplexen Einsätzen alle vier Fachbereiche, koordinieren sie und liefern ein integriertes, prüfsicheres Ergebnis.
Betreuung nach § 6 ASiG, Erstellung und Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG), Betriebsanweisungen und Unterweisungen (§ 12 ArbSchG), Unfalluntersuchung und -meldung, Begleitung und Vertretung bei Terminen der BG und der Aufsichtsbehörde.
Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV, Eignungs- und Tauglichkeitsbeurteilungen, Aufbau der Vorsorgekartei, Akut-Anbindung bei Ausfall des Betriebsarztes – über fachlich geeignete Kooperationsärzte.
Leistungen nach landesrechtlichen Vorschriften und DGUV Information 205-003, Prüfung und Erstellung von Brandschutzordnung (DIN 14096) und Flucht- und Rettungsplänen (ASR A2.3), Begleitung von Brandschauen, Vertretung gegenüber Feuerwehr und Bauaufsicht.
Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3, Prüfung von Arbeitsmitteln nach § 14 BetrSichV, Maschinen- und CE-Abnahmen, Aufbau von Prüfkataster und Prüffristen – durch IMS bzw. mit fachlich geeigneten Partnerorganisationen.
Wir arbeiten nach einem klaren Prinzip: keine Leistung ohne vorherige Klarheit über Umfang, Preis und Zahlungsweg. Das schützt beide Seiten und erlaubt die vollständige Fokussierung auf die Lösung Ihrer Lage.
Sie schildern uns Ihre Situation per E-Mail an info@bg-notfallhilfe.de – Lage, Deadline, betroffene Bereiche. Wir melden uns kurzfristig zurück und informieren über die Notfall-Erstberatungs-Pauschale und den Zahlungsweg. Zahlung und Rechnungsstellung laufen über payment@ims-nt.ch.
Nach Zahlungseingang werden Sie mit dem zuständigen Fachexperten verbunden. In bis zu 60 Minuten erfassen wir Ihre Lage im Detail, identifizieren die fehlenden Nachweise und priorisieren nach Prüf- und Haftungsrelevanz.
Kurzfristig nach der Erstberatung erhalten Sie ein verbindliches Festpreis-Angebot per E-Mail mit Einsatzbeschreibung, Umfang, Zeitplan und Gesamtsumme. Annahme digital per qualifizierter elektronischer Signatur, Zahlung vor Einsatzbeginn.
Wir mobilisieren, erstellen und aktualisieren die fehlenden Dokumente, dokumentieren schriftlich und übergeben einen Einsatzbericht, der zugleich als Nachweis gegenüber Behörde, BG oder Versicherer dient.
Innerhalb weniger Tage erhalten Sie ein auf Ihre Lage zugeschnittenes Folgeangebot für die dauerhafte Betreuung. Zwei bis drei Monatspauschalen Ihres neuen Retainers rechnen wir auf das gezahlte Akut-Honorar an.
Sie wissen, was der Einsatz kostet, bevor er beginnt. Wir können uns dadurch zu hundert Prozent auf die Lösung Ihrer Lage konzentrieren.
bg-notfallhilfe.de ist ein Angebot der IMS New Technologies AG, Herisau. Die fachliche Verantwortung liegt bei Michael Lorenz, Verwaltungsrat der IMS.
Fachkraft für Arbeitssicherheit§ 7 ASiG (DE) · § 73 ASchG / SFK-VO (AT) · Art. 11c VUV / EKAS-Richtlinie 6508 (CH)
Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)DIN VDE 1000-10 · § 13 DGUV Vorschrift 3
Sachverständiger für Arbeitsschutz, Brandschutz sowie elektrotechnische Anlagen und Geräte (BDSF)BDSF-Reg.-Nr. 8261047 (Arbeitsschutz) · 8261048 (Brandschutz) · 8261049 (Elektrotechnik)
Ausübungsberechtigung als Elektrotechniker (meisterbrief-gleichrangig)§ 7b HwO · Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald
Industriemeister Elektrotechnik (IHK) / Bachelor Professional of Electrical Technology and Managementsowie Facharbeiter Energieelektroniker / Anlagentechnik (IHK)
Beschreiben Sie uns Ihre Situation, die Deadline und die betroffenen Bereiche per E-Mail. Wir melden uns kurzfristig mit einer strukturierten Ersteinschätzung und dem weiteren Vorgehen.
info@bg-notfallhilfe.deKein Rettungsdienst und keine Feuerwehr: Bei akuter Gefahr für Leben oder Gesundheit wählen Sie 112 oder 110. Wir arbeiten in der Phase danach – wenn die organisatorisch-administrativen Folgefragen ins Kritische gehen. Unsere Leistungen richten sich ausschliesslich an Geschäftskunden.
Angaben gemäss § 5 DDG und § 18 MStV sowie Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (CH).
IMS New Technologies AG
Industriestrasse 28
CH-9100 Herisau, Kanton Appenzell Ausserrhoden, Schweiz
Vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat Michael Hermann Lorenz.
E-Mail: info@bg-notfallhilfe.de
Die Kontaktaufnahme erfolgt ausschliesslich per E-Mail.
Zahlung und Rechnungsstellung: payment@ims-nt.ch
Eingetragen im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
Unternehmens-Identifikationsnummer: CHE-103.877.046
Michael Hermann Lorenz ist Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 ASiG, Verantwortliche Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10, Sachverständiger für Arbeitsschutz, Brandschutz sowie elektrotechnische Anlagen und Geräte (Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e. V., BDSF) sowie Inhaber der Ausübungsberechtigung als Elektrotechniker nach § 7b HwO, erteilt durch die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald.
Die Leistungen werden ausschliesslich an Geschäftskunden erbracht. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder verpflichtet noch bereit.
Michael Hermann Lorenz, c/o IMS New Technologies AG, Industriestrasse 28, CH-9100 Herisau.
Diese Erklärung informiert über die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Besuch dieser Website. Es gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und, soweit einschlägig, das Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) parallel.
IMS New Technologies AG, Industriestrasse 28, CH-9100 Herisau, Schweiz (Kontaktdaten siehe Impressum). Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Ein Vertreter in der Union wird nicht benannt. Die Verarbeitung erfolgt nur gelegentlich, schliesst keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien ein und ist voraussichtlich nicht mit einem Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen verbunden; die Ausnahme nach Art. 27 Abs. 2 lit. a DSGVO greift.
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Für die Abwicklung von Zahlungen setzen wir die Zahlungsdienstleister Stripe und PayPal ein. Beim Aufruf eines Zahlungslinks werden die zur Zahlung erforderlichen Daten unmittelbar an den jeweiligen Anbieter übermittelt und dort in eigener Verantwortung verarbeitet; wir erhalten lediglich die Bestätigung über den Zahlungseingang. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Massnahmen und Vertragserfüllung) sowie Art. 31 revDSG.
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Kommt es zu einer Beauftragung, werden die zur Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung und Dokumentation erforderlichen Daten gesondert im Rahmen der Vertragsanbahnung erhoben; hierüber informieren wir zum jeweiligen Zeitpunkt gesondert. Rechtsgrundlage ist dann Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
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Sie haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21) sowie nach dem revDSG entsprechende Rechte. Sie können sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO) bzw. beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
AGB der IMS New Technologies AG für Akut-Dienstleistungen über bg-notfallhilfe.de.
(1) Diese AGB gelten für alle Leistungen, die die IMS New Technologies AG (nachfolgend IMS) über die Domain bg-notfallhilfe.de an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen erbringt.
(2) IMS erbringt Leistungen ausschliesslich an Geschäftskunden. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Inanspruchnahme ausgeschlossen. Mit der Beauftragung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit IMS ihrer Geltung schriftlich zustimmt.
(1) IMS erbringt Akut-Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Brandschutz und Prüftechnik. Die konkrete Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, der nach der Notfall-Erstberatung als verbindliches Festpreis-Angebot unterbreitet und mit Zahlung angenommen wird.
(2) IMS erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Soweit erforderlich, vermittelt IMS Kooperationsanwälte; deren Beratung erfolgt ausserhalb dieses Vertrags unmittelbar zwischen Kunde und Anwalt.
(3) IMS ist nicht Rettungsdienst oder Feuerwehr. Bei akuten Gefahrensituationen mit unmittelbarer Gesundheits- oder Lebensgefahr verweist IMS auf die Notrufnummern 112 und 110.
(1) Die Kontaktaufnahme des Kunden per E-Mail stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar, sondern eine Aufforderung zur Angebotsabgabe durch IMS.
(2) IMS unterbreitet nach der Erstaufnahme ein Angebot für die kostenpflichtige Notfall-Erstberatung. Dieses Angebot wird durch Zahlung der Erstberatungs-Pauschale angenommen; mit Zahlungseingang kommt der Vertrag über die Erstberatung zustande.
(3) Für den eigentlichen Einsatz unterbreitet IMS ein schriftliches verbindliches Angebot. Dieses wird durch qualifizierte elektronische Signatur (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bzw. Schweizer ZertES) und vollständige Zahlung angenommen; mit Zahlungseingang kommt der Vertrag über den Einsatz zustande.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Ausgewiesene Preise sind netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Leistungen an Unternehmer in Deutschland gilt regelmässig das Reverse-Charge-Verfahren nach § 3a Abs. 2 UStG in Verbindung mit § 13b UStG.
(2) Sowohl die Notfall-Erstberatung als auch das Einsatz-Honorar sind vor Leistungsbeginn vollständig zu zahlen. Das Vorkasse-Prinzip ist wesentlicher Bestandteil des Leistungsversprechens; eine Leistungserbringung ohne vorherigen Zahlungseingang erfolgt nicht.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen des Schweizer Obligationenrechts, insbesondere der Verzugszins nach Art. 102 und Art. 104 OR.
(4) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die Zahlungsdienstleister Stripe und PayPal. Die Rechnung wird unabhängig vom Zahlungsvorgang durch IMS erstellt und enthält die gesetzlich erforderlichen Angaben, einschliesslich des Hinweises auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, soweit das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet.
(5) Schliesst der Kunde im Anschluss an einen Einsatz einen Dauerbetreuungsvertrag (Retainer), rechnet IMS zwei bis drei Monatspauschalen dieses Vertrages auf das gezahlte Einsatz-Honorar an. Umfang und Höhe der Anrechnung ergeben sich aus dem Retainer-Angebot.
Da die Leistungen ausschliesslich an Geschäftskunden erbracht werden, besteht kein Verbraucherwiderrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB. Die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung.
(1) IMS erbringt die Leistung mit der Sorgfalt einer qualifizierten Fachkraft; für die konkrete Methodenauswahl ist IMS frei und eigenverantwortlich.
(2) Der Kunde wirkt mit und stellt insbesondere zur Verfügung: Zugang zum Einsatzort und den relevanten Anlagen, vorhandene Dokumentation (bisherige Gefährdungsbeurteilungen, Prüfberichte, Unterweisungsnachweise, Anlagenunterlagen), eine Ansprechperson während des Einsatzes sowie sachgerechte Arbeitsbedingungen.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwände infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen zu Lasten des Kunden und werden gegebenenfalls nach Zeitaufwand zusätzlich abgerechnet.
(1) IMS haftet nach den Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts (Art. 97 ff. OR). Für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit wird die Haftung nicht wegbedungen (Art. 100 Abs. 1 OR).
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; für Hilfspersonen gilt Art. 101 OR.
(3) IMS unterhält eine Berufs- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 EUR je Schadensfall.
(4) IMS haftet nicht für Schäden aus dem vor Beauftragung bestehenden Zustand der Dokumentation, der Anlagen oder der internen Organisation des Kunden. Die Verantwortung für den Ist-Zustand bei Einsatzbeginn bleibt beim Kunden.
(1) IMS behandelt alle im Rahmen des Einsatzes erlangten Informationen streng vertraulich und verwendet sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung; die Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort (vgl. Art. 6 UWG, CH).
(2) Eine Weitergabe an Mitarbeitende und Subunternehmer erfolgt nur im erforderlichen Umfang und unter entsprechender Verpflichtung zur Vertraulichkeit.
(1) Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich Schweizer materiellem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Herisau, Kanton Appenzell Ausserrhoden, Schweiz. IMS ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu belangen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.